[u]Standpunkt zur aufgeworfenen Fragestellung von J. Kneiseler in der Märkischen Gärtnerpost Nr.1/2020 „wie ist mit rechtmäßig und unrechtmäßig errichteten Bauwerken die grösser als 24m2 zu verfahren?“
Ich gehe davon aus, dass hier der Bestandschutz von Baulichkeiten im Kleingarten gemeint ist, ein Thema dass auch in unserer Anlage zu heftigen Diskussionen geführt hat und noch führt, weil der Begriff, wann greift der Bestandschutz und wann nicht und wie lange gilt er, nicht immer richtig eingeordnet wird. Der Begriff „Bestandschutz“ umfasst für mich das Recht eine Baulichkeit unverändert in der bisherigen Form (genehmigten Form) weiter zu nutzen, auch wenn sich die Rechtsgrundlage zwischenzeitlich geändert hat. Voraussetzung ist, dass die Baulichkeit materiell rechtmäßig errichtet wurden (baurechtlich genehmigungsfähig gewesen ist) –K. Duckstein 26.11.2007 Im Bundeskleingartengesetz heißt es dazu:“ Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in §3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden…“ (§20a Abs. 7 BKleingG) Hier muss aber eindeutig klargelegt werden das die rechtmäßige Errichtung durch den Pächter nachgewiesen muss, das gilt auch bei einem Nutzerwechsel. – Achtung- der neue Pächter muss den Nachweis verlangen, sonst kann ein Abriss drohen! Der einfachste Nachweis der rechtmäßigen Errichtung ist die Vorlage der Baugenehmigung und der Abnahmegenehmigung und zwar in schriftlicher Form. Die Genehmigung wurde von einer dazu berechtigten Institution erteilt (Staatliche Baukommission, ab 1984 auch durch einen berufenen Bausachverständigen-grüner Stempel) Das war Pflicht für alle Bauvorhaben über 24m2, für Bauten bis 24 m2 erfolgte die Bestätigung durch den Vorstand der Kleingartenanlage. Hier kann das Problem entstehen das kein Nachweis durch den neuen Pächter mehr vorhanden ist (nicht übergeben wurde, verlorengegangen ist u.ä.) Kann der Vorstand, wie wir es 1990 in Übereinstimmung mit dem Bezirksvorstand getan haben, die Bestätigung pauschal nachgereicht werden? (Das gilt aber nur für Lauben die vor dem 3.10.1990 errichtet wurden und eine Größe bis 24m2 haben). Danach gelten die Bestimmungen des BKleingG und ab 2004 die Genehmigung durch den Bezirksvorstand. Ab 1990 waren grundsätzlich nur Bauten bis 24m2 zulässig. Der Bestandschutz erlischt wenn die Baulichkeit nicht mehr in ihrer materiellen Substanz vorhanden ist (Abriss?) oder wenn tragende Bauelemente verändert wurden (eine tragende Wand ersetzt wird, oder nach dem 3.10.1990 An-Um-oder Erweiterungsbauten vorgenommen wurden). Zulässig sind nur Maßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz. Das sollte jedem Pächter noch einmal eindeutig vermittelt werde. Nicht bestandgeschützte Baulichkeiten oder nichtgenehmigte An-oder Umbauten sind spätestens bei Nutzerwechsel zu entfernen, das muss aber im Schätzprotokoll vermerkt werden. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich. Ein Problem sehe ich bei der Schätzung, dass zwar eine Bau-oder Aufstellgenehmigung vorliegt aber keine Abnahmebescheinigung wie sie bei DDR-Bauten über 24m2 Pflicht war. Kann es nicht sein, dass ich eine Laube nicht nach der Lageskizze errichten kann. (ich habe eine Elektro- oder Wasserleitung übersehen und muss den Bau um einige Meter verschieben oder Veränderungen während des Bau-oder Aufstellprozesses vorgenommen werden die nicht in den Bauunterlagen festgelegt sind usw.) Bei einer Bauabnahme könnten solche Fehler korrigiert werden und nachträglich bestätigt werden. Ich vertrete den Standpunkt das durch den Vorstand oder der bauverantwortlichen Institution eine laufende Kontrolle erfolgen muss um ein böses Erwachen zu vermeiden. Der Pächter und der Verein würden sich eine Menge Ärger ersparen. (sollte in der Bauordnung festgehalten werden) Mir ist bekannt, dass insgesamt nur 10% der Gartenfläche versiegelt werde dürfen, kann das nicht zu einem Problem bei der Errichtung von Baulichkeiten werden. Beispiel: Gartengröße 200m2 = 20m 2 Laubengröße oder? Wie verhält es sich mit Spielgeräten im Garten (Trampolin, Spielhäuser u. ä.) Da das Aufstellen genehmigungspflichtig ist, würde die „bebaute“ Fläche überschritten werden oder bei einer Größe über 1x1x1m wäre es ein 2. Baukörper der nicht statthaft wäre, oder? Kann man das Problem mit einer temporären Baugenehmigung lösen, z. B. dass die Spielgeräte nach einer bestimmten Zeit, wenn die Kinder oder Enkel 12 Jahre sind wieder entfernt werden müssen. Das Aufstellen erfolgt natürlich unter Auflagen (Gartenordnung, Sicherheit u.a.) und wird vertraglich fixiert. Das Aufstellen solcher Spielgeräte darf aber nicht zu Lasten der 1/3 Bebauung gehen, sie ist unbedingt einzuhalten. Ein weiteres Problem ergibt sich, ob es möglich ist einen Geräteschuppen z.B. bis 3m2 an die Laube anzubauen, da es sicherlich ungünstig ist einen Rasenmäher in der Laube zu stationieren? Hier ergibt sich für mich Überlegungspotential, da ein genehmigtes Gewächshaus sicherlich nicht zweckentfremdet werden darf. Wie ist eure Meinung? Teilt uns euren Standpunkt mit damit wir zu einer allseitig zufriedenen Regelung kommen. Danke.